Verkehrssicherungspflicht: Straßenzustand, Bauarbeiten, Bäume

Allgemein gilt, dass ein Kraftfahrer die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm darbietet und seine Fahrweise auch demnach anpassen muss. Eine völlig gefahrlose Straße kann mit zumutbaren Mitteln gar nicht erreicht werden und kann somit vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt nur dann, wenn eine Gefahr offensichtlich ist und durch gewöhnliche Sorgfalt ohne Probleme gemeistert werden kann.

Grundsätzlich bedarf es bei einer geschädigten Straße auch einer Warnung, z.B. in Form eines Straßenschildes. Hier nicht ausreichend ist ein leidliches Aufstellen eines Tempolimits. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine ganze Straße in einem so schlechten Zustand ist, dass man davon ausgeht, dass die Straße vor sich selber warnt. Der Verkehrsteilnehmer muss hier also selber darauf achten und seine Vorsicht dementsprechend anpassen. Die jeweilige Straße muss jedoch auch regelmäßig vom verkehrsaufsichtspflichtigen Straßenbaulastträger überprüft werden, wonach sich die Häufigkeit der Überwachung nach der Verkehrsbedeutung der Straße richtet. Unter diese Kontrollpflicht fällt ebenfalls das zweimal jährliche Überprüfen der Baumbestände am Fahrbahnrand. Hier können eventuell Bäume krank oder beschädigt sein und so bei einem Sturm auf die Fahrbahn fallen. Ebenfalls muss darauf geachtet werden, dass der Baum nicht zu weit auf die Straße wächst und so den Verkehr behindern könnte. Der Sicherungspflichtige muss jedoch weder für auf Naturgewalten noch für den Verkehr bekannte natürliche Eigenschaften beruhende Gefahr einstehen.

Ebenfalls ein großes Problem im Straßenverkehr stellen Schlaglöcher dar, die immer wieder zu Beschädigungen am Fahrzeug des Verkehrsteilnehmers führen. Ab wann die Beseitigung dieser eintreten muss, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet, es wird jedoch in Teilen vertreten, dass hier die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ausscheide, da die Schlaglöcher für den Verkehrsteilnehmer meist erkennbar sind. Ist der Zustand einer Straße in einem sehr schlechten Zustand, wird der Kraftfahrer hingegen keine berechtigte Sicherheitserwartung mehr haben können. Bei erkennbarer Gefahr kommen Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Schlagloch somit nicht in Betracht.

Als Radfahrer sollte man sein Tempo der Straßenverfassung anpassen und bei auffallenden Schäden von weiteren ausgehen und eine erheblich gesteigerte Aufmerksamkeit walten lassen.

Fußgänger müssen kleinere Mängel hinnehmen, da sie sich durch ihre Gehweise sowie ihr Tempo darauf einrichten können.

Des Weiteren ist die Straßen- und Verkehrsbeleuchtung ein wichtiger Aspekt der Sicherheitsschaffung. Hier gibt es keine allgemeine Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungspflicht, außer die Beleuchtung dient der Abwehr von Gefahren, bei der sie dann unter die Beleuchtungspflicht fällt. Eine Gefahrenlage würde dann bestehen, wenn die Straße sich baulich in einem beschädigten Zustand befindet oder wenn ein Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer vorliegt, welches auf die Beschaffenheit der Straße zurückzuführen ist. Fußgängerüberwege sind bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn stets zu beleuchten.

Bei einer Baustelle im öffentlichen Verkehr muss der Verkehr ausreichend durch Beschilderung gesichert werden. Der Verkehrsteilnehmer muss sich jedoch grundsätzlich an die temporäre Straßensituation anpassen. Da auf einem Baustellengelände stets mit herumliegendem Material gerechnet werden muss, stehen dem Kfz-Fahrer bei nicht geachteter Sorgfalt auch keine Schadensersatzansprüche zu.

Bei Einrichtungen, welche vor allem von Kindern genutzt werden, ist ebenfalls besondere Vorsicht geboten. Hier sind nicht nur ausdrückliche Verbote aufzustellen, sondern bei Missachtung dieser zum Schutz der Kinder auch Sicherungsmaßnahmen. Gleiches gilt für andere schutzbedürftige Personengruppen wie ältere oder behinderte Personen.

Im Allgemeinen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutbarer Weise Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen muss. Wie weit diese Pflicht reicht, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Ein Beitrag von Sinem Simsek.

Erstellt am 10.03.2021

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