Leichtfertiges Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert
Leichtfertiges Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge leichtfertig nicht korrekt abführen, setzen sich erheblichen Risiken aus. § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a Abs. 1 StGB als echtes Unterlassungsdelikt bestimmt die Strafbarkeit von Arbeitgebern, die der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten. § 266a Abs. 2 StGB betrifft Mehr…